Satzung des Tierschutzvereins Sulingen und Umgebung e.V.

In der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 16. April 2011


1. Abschnitt: Name, Sitz und Zweck des Vereins


§1

  1. Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Sulingen und Umgebung e. V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Sulingen unter der Nr. 2 VR 228 eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Sulingen. Er wurde am 6. Februar 1987 errichtet.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt Sulingen und die umliegenden Gemeinden.
  5. In dringenden Fällen kann sich die Tätigkeit des Vereins zum Wohle der Tiere auch auf das Gebiet des gesamten Landkreises Diepholz und der angrenzenden Kreise erstrecken.
  6. Der Verein kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung dem entsprechenden Landes- beziehungsweise Bundesverband anschließen, soweit dies vorher auf der Tagesordnung steht. Auslagen werden erstattet.
  7. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied im NABU – Naturschutzbund Deutschland e. V. sowie im Deutschen Tierschutzbund e. V.
  8. Der Verein kann sich an nationalen und internationalen Aktionen im Rahmen des Tierschutzes beteiligen.

§2

  1. Zweck des Vereins ist es, den Tierschutzgedanken nach geltenden Vorschriften zu vertreten, durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für die Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern; insbesondere die Verhütung jeder Tierquälerei oder Tiermisshandlung zu erstreben und deren strafrechtliche Verfolgung nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Ansehen der Person zu veranlassen.
  2. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht alleine auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf den Schutz der in Freiheit lebenden Tiere. Für die Haustiere ist insbesondere anzustreben, dass eine artangemessene und verhaltensgerechte Haltungsweise ermöglicht wird.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Abschnitt 2: Mitgliedschaft


§3

  1. Der Tierschutzverein Sulingen und Umgebung e. V. besteht aus:
    1. Ordentlichen Mitgliedern,
    2. Ehrenmitgliedern
    3. Verbandsmitgliedern.
  2. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Mitglieder sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Können dem Zweck des Vereins zu dienen und ihn zu fördern.

§4

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Natürliche Personen müssen das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Bei Ablehnung eines Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Jedem aufgenommenen Mitglied wird eine Satzung ausgehändigt.
  2. Bei Antragstellern unter 18 Jahren ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.
  3. Juristische Personen werden durch ihre Vertreter, die jedoch in kein Amt gewählt werden können, vertreten.
  4. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags durch den Vorstand kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang der ablehnenden Entscheidung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Gibt die Mitgliederversammlung der Beschwerde statt, gilt der Antragsteller als aufgenommen. Der Vorstand hat den Antragsteller über die Entscheidung der Mitgliederversammlung in Kenntnis zu setzen.
  5. Persönliche Daten der Mitglieder dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

§5

  1. Ehrenmitglied kann werden, wer sich besondere Verdienste um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen erworben hat.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Verleihung erlangt. Die Verleihung kann nur auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. Der Antrag dazu muss vorher auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  3. Als besondere Anerkennung ist ein Ehrenbuch zu führen. Über die Führung entscheidet der Vorstand.

§6

  1. Alle ordentlichen Mitglieder, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind wahl- und stimmberechtigt. Natürliche Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, verfügen zudem über das passive Wahlrecht.
  2. Das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht ruhen während eines Ausschlussverfahrens.
  3. Das Wahlrecht hat nur, wer nicht mit dem satzungsgemäßen Beitrag im Sinne des § 8 im Rückstand ist.

§7

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch freiwilligen Austritt,
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    4. durch Ausschluss aus dem Verein,
    5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied durch den Vorstand mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§8

  1. Die ordentlichen Mitglieder und die Verbandsmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Jedem Mitglied ist es überlassen, freiwillig einen höheren Beitrag als den festgelegten zu entrichten.
  2. Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende, Rentner, Empfänger von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II sowie Jugendliche zahlen den halben Beitrag. Der Vorstand kann einmal pro Kalenderjahr das Vorlegen eines entsprechenden Nachweises verlangen.
  3. Der Beitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu entrichten.
  4. Für neue Mitglieder wird der Jahresbeitrag mit der Bestätigung der Aufnahme fällig; ab dann innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres.
  5. Rückzahlungen von Mitgliedsbeiträgen erfolgen nicht.

3. Abschnitt: Haftpflichtversicherung


§9

Der Verein hat eine Vereinshaftpflichtversicherung abzuschließen.

4. Abschnitt: Organe des Vereins


1. Unterabschnitt: Allgemeines

§10

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der Aufsichtsrat


2. Unterabschnitt: Die Mitgliederversammlung

§11

  1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1.    Entgegennahme des Jahresberichts; Entlastung des Vorstands
    2.    Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
    3.    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
    4.    Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    5.    Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
    6.    Beanstandung, Aufhebung und Abänderung von Maßnahmen des Vorstands, wenn sie zu diesem Zweck vom Aufsichtsrat einberufen wurde
    7.    Erteilung der Zustimmung für die Vornahme von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 10.000 €
    8.    Ernennung von Ehrenmitgliedern
  2. Die Mitgliederversammlung kann sich mit jeder Frage des Vereins befassen und eine Empfehlung aussprechen.

§12

  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen; spätestens bis Ende April des Jahres als Jahreshauptversammlung. Die Mitgliederversammlung ist ferner immer dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder von dem Vorsitzenden schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung wird, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt, vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  3. Die Tagesordnung wird, soweit die Mitgliederversammlung nicht vom Aufsichtsrat einberufen wird, vom Vorstand festgesetzt. Wird die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einberufen, muss sie mindestens folgende Punkte enthalten:
    1.    Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstands
    2.    Kassenbericht und Kassenprüfungsbericht
    3.    Entlastung des Vorstandes
    4.    Neuwahl des Vorstandes, des Aufsichtsrats, soweit erforderlich.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorsitzende entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßen Ermessen. Im Falle einer positiven Entscheidung ergänzt der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend. Im Falle einer negativen Entscheidung kann der Antragsteller den Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung in der Mitgliederversammlung erneut stellen; nunmehr befindet über den Antrag die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erstmalig in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist in diesem Fall eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§13

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Sprecher des Aufsichtsrats, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Sprecher des Aufsichtsrats geleitet. Ist keiner der Vorgenannten anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Stellt sich der Versammlungsleiter einer Wahl, gibt er für deren Dauer die Versammlungsleitung an ein hierfür von der Mitgliederversammlung zu wählendes Mitglied vorübergehend ab.
  2. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
  3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Versammlungsleiter bestimmt hierzu zu Beginn der Sitzung mit Einverständnis der betroffenen Personen einen Protokollführer. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. Jedes Mitglied hat das Recht, das Protokoll nach Ablauf einer Woche, gerechnet ab dem Tag der Mitgliederversammlung, einzusehen.
  6. Der Versammlungsleiter stellt sicher, dass eine Anwesenheitsliste geführt wird, in die sich alle Anwesenden eigenhändig einzutragen haben.

§14

  1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  2. Wahl- und stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur diejenigen Mitglieder, die an der Mitgliederversammlung persönlich teilnehmen.
  3. Schriftliche Erklärungen von abwesenden Mitgliedern zum passiven Wahlrecht gelten jeweils nur für eine Kandidatur.
  4. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  5. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
  6. Die Wahl und Abberufung von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern ist nur möglich, wenn die entsprechenden Anträge den Mitgliedern mit der im Vorfeld übersandten Tagesordnung angekündigt worden sind.


3. Unterabschnitt: Der Vorstand

§15

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Vertretung erfolgt gemeinschaftlich. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 3000 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Aufsichtsrates hierzu schriftlich erteilt ist. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 10.000 € bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  3. Die repräsentative Vertretung des Vereins obliegt dem Vorsitzenden. Ist dieser verhindert, nimmt der stellvertretende Vorsitzende diese Aufgabe wahr.
  4. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben jeweils bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt. Gewählt werden können nur Mitglieder.
  5. Die Mitgliederversammlung kann jedes Vorstandsmitglied jederzeit dadurch abberufen, dass sie ein neues Vorstandsmitglied an seine Stelle wählt.
  6. Tritt ein Vorstandsmitglied von seinem Amt zurück oder kommt zu Tode, beruft das verbliebene Vorstandsmitglied zeitnah eine Mitgliederversammlung ein, auf dass diese eine Nachwahl durchführt. Die Amtszeit des dann neu gewählten Vorstandsmitglieds entspricht der des verbliebenen.
  7. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende können nicht zugleich Mitglied des Aufsichtsrats sein.

§16

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    3. Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts
    4. Erlass von Richtlinien für die Aufnahme von Fundtieren und herrenlosen Tieren
    5. Erlass von Richtlinien für den Betrieb eines Tierheims
    6. Entscheidung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
    7. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
  2. Der Vorstand fast seine Beschlüsse einstimmig. Kann in einem Punkt keine Einigung erzielt werden, entscheidet das Votum des Aufsichtsrats. Der Vorsitzende legt hierzu dem Aufsichtsrat die streitige Frage über dessen Sprecher zur Entscheidung vor. Bedarf eine Angelegenheit zwingend einer unmittelbaren Entscheidung, gibt das dann einzuholende Votum des Sprechers des Aufsichtsrats den Ausschlag. Derartige Eilmaßnahmen sind auf das Notwendigste zu begrenzen.
  3. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das von beiden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.
  4. Folgende Geschäfte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats:
    1. Abschluss, Änderung und Kündigung von Arbeits- und Ausbildungsverträgen
    2. Abschluss, Änderung und Kündigung von Miet- und Pachtverträgen, die Grundstücke, Bauwerke oder einzelne Räume zum Gegenstand haben
    3. Vornahme von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 3.000 €
    Die Zustimmung des Aufsichtsrats ist durch seinen Sprecher oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Sprecher schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.


4. Unterabschnitt: Der Aufsichtsrat

§17

  1. Der Aufsichtsrat berät, unterstützt und kontrolliert den Vorstand.
  2. Der Aufsichtsrat besteht aus einem Sprecher, einem stellvertretenden Sprecher sowie drei Beisitzern. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; der Aufsichtsrat bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Aufsichtsrats im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins. Jedes Aufsichtsratsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrats während der Amtsperiode aus, so wählt der Aufsichtsrat ein Ersatzmitglied aus der Reihe der Mitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  3. Die Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied des Aufsichtsrats jederzeit dadurch abberufen, dass sie ein neues Mitglied an seine Stelle wählt.
  4. Der Vorstand kann einem Aufsichtsratsmitglied mit dessen Einverständnis zu seiner Unterstützung einen besonderen ständigen Aufgabenbereich (z. B. Kassenführung, Schriftführung) zuweisen.

§18

  1. Der Aufsichtsrat hält Sitzungen ab, wenn der Sprecher, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Sprecher, ihn einberuft oder mindestens zwei seiner Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Sprecher die Einberufung verlangen. Die Einberufung kann schriftlich, durch elektronischen Schriftverkehr oder fernmündlich erfolgen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen ist einzuhalten. Der Aufsichtsrat soll einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins unter Berücksichtigung der Aufgaben des Aufsichtsrats es erfordert.
  2. Der Vorstand soll von den Sitzungen des Aufsichtsrats informiert werden, sofern dies nicht untunlich ist.
  3. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Aufsichtsratsmitglieder, darunter der Sprecher oder der stellvertretende Sprecher, anwesend sind. Die Leitung der Sitzung obliegt dem Sprecher, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Sprecher. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  4. Beschlüsse nach Absatz 3 können auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder zustimmen. Die elektronische Form im Sinne des § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches ist zugelassen. Eine fernmündliche Beschlussfassung ist nur möglich, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder gegenüber dem Sprecher ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären und hierüber vom Sprecher ein Protokoll errichtet wird.
  5. Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Hierzu bestimmt der Aufsichtsrat zu Beginn seiner Sitzungen jeweils einen Protokollführer. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es soll Ort und Zeit der Aufsichtsratssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
  6. Der Aufsichtsrat hat das Recht, jederzeit vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden zu verlangen, zu Einzelfragen Bericht zu erstatten. Die Berichterstattung soll in einer Sitzung des Aufsichtsrats erfolgen, kann aber auch schriftlich übermittelt werden. Der Aufsichtsrat setzt zur Beantwortung erforderlichenfalls eine Frist. Er kann ein bestimmtes Verhalten oder eine bestimmte Maßnahme des Vorstandes oder eines der Vorstandsmitglieder durch Beschluss beanstanden.
  7. Sofern der Aufsichtsrat eine Beanstandung ausgesprochen hat, kann er eine Mitgliederversammlung einberufen, auf dass diese darüber entscheidet, ob sie ihrerseits eine Beanstandung ausspricht oder eine Maßnahme des Vorstandes aufhebt oder abändert. Er kann verlangen, dass eine Maßnahme bis zu der Entscheidung der Mitgliederversammlung nicht vollzogen wird. Der Aufsichtsrat kann auch eine Mitgliederversammlung zu dem Zweck einberufen, eine Entscheidung über die Abberufung des Vorstandes oder eines der Vorstandsmitglieder herbeizuführen. Im Falle der Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Aufsichtsrat obliegt deren Leitung seinem Sprecher oder bei dessen Verhinderung dem stellvertenden Sprecher. Die Regelungen des § 12 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Für die Einberufung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende die erforderlichen Informationen zu erteilen.
  8. Jedes Mitglied kann sich an den Aufsichtsrat mit dem Begehr wenden, eine Maßnahme oder ein Verhalten des Vorstandes zu beanstanden. Wenn ein Zehntel der Vereinsmitglieder dies schriftlich beim Sprecher beantragen, hat der Aufsichtsrat über die Frage, ob er die Maßnahme oder das Verhalten beanstanden will, Beschluss zu fassen.
  9. Der Aufsichtsrat ist im Falle des Rücktritts oder Todes sowohl des Vorsitzenden als auch des stellvertenden Vorsitzenden berechtigt und verpflichtet, unverzüglich durch seinen Sprecher eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf dass diese einen neuen Vorstand wählt.

5. Abschnitt: Kassenführung und -Prüfung

§19

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Wirtschaftspläne sind für besondere Maßnahmen zu erstellen und können andere Zeitabschnitte festlegen.

§22

  1. Die Mitgliederversammlung wählt auf zwei Jahre mindestens zwei Mitglieder zu Kassenprüfern, die weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat angehören dürfen.
  2. Den Kassenprüfern sind jährlich sämtliche Unterlagen so rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung vorzulegen, dass sie den Kassenbericht erstatten können. Die Kassenprüfer haben nicht nur die Bücher und den Kassenbestand, sondern auch alle Unterlagen auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen.
  3. Die Kassenprüfer haben in der Jahreshauptversammlung mündlich Bericht zu erstatten und das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich niederzulegen.
  4. Außerordentliche Prüfungen kann der Aufsichtsrat beschließen. Die Absätze 2 und 3 gelten in diesem Falle entsprechend.

6. Abschnitt: Untergliederungen

§23

  1. Zur Durchführung seiner Arbeit kann der Verein in den Orten seines Tätigkeitsbereiches Arbeitsgruppen unterhalten.
  2. Die Arbeitsgruppen unterstehen der Aufsicht des Vorstandes.
  3. Die Mitglieder des Vereins in den betreffenden Orten wählen in den Arbeitsgruppen einen Sprecher und sonstige Funktionsträger, welche die Arbeitsgruppen vertreten.
  4. Die Arbeitsgruppen erledigen ihre Tierschutzarbeit im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und nach Weisung des Vorstandes.

§24

  1. Wo keine Arbeitsgruppen gebildet werden, kann der Vorstand örtliche Vertrauensleute beauftragen.
  2. § 23 Absätze 2 und 4 sowie § 25 Absatz 3 gelten entsprechend.

§25

  1. Um den Tierschutzgedanken in der Jugend zu fördern, können Jugendgruppen gebildet werden.
  2. Die Leiter der Jugendgruppen werden vom Vorstand ernannt beziehungsweise von den Arbeitsgruppen gewählt. Sie sollen mindestens 25 Jahre alt sein und die Gewähr für die Erfüllung der ihnen gestellten Aufgaben bieten. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich unter der Aufsicht des Vorsitzenden aus. Zur Vertretung des Vereins oder der Jugendgruppe nach außen sind sie nicht befugt.
  3. Das Amt des Jugendgruppenleiters erlischt durch Niederlegung oder Abberufung durch den Vorstand. Vor der Abberufung ist der Betroffene zu hören. Die Abberufungsentscheidung des Vorstandes ist auf Verlangen des betroffenen Jugendgruppenleiters zu begründen.

§26

  1. Aktive Mitglieder, die Aufgaben gemäß der Satzung wahrnehmen, können vom Vorstand einen Berechtigungsausweis erhalten.
  2. Die Gültigkeit des Ausweises darf nicht mehr als ein Jahr betragen und kann entsprechend verlängert werden.
  3. Bei Missbrauch ist der Ausweis durch den Vorstand einzuziehen. Gleiches gilt bei Beendigung der Tätigkeit.

7. Abschnitt: Tierheim

§27

  1. Der Verein soll ein Tierheim betreiben.
  2. Der Betrieb und die Geschäftsführung des Tierheims sind in einer Geschäftsordnung zu regeln, die der Vorstand erlässt.
  3. Der Vorstand ernennt mit Zustimmung des Aufsichtsrats einen Tierheimleiter sowie einen stellvertretenden Tierheimleiter. Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates sind an der gleichzeitigen Ausübung der Position des Tierheimleiters nicht gehindert.
  4. Der Vorsitzende hat in der Jahreshauptversammlung über den Betrieb des Tierheims Bericht zu erstatten. Er kann diese Aufgabe an den Tierheimleiter delegieren.

8. Abschnitt: Satzungsänderungen

§28

  1. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Vereins anwesend sind; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  2. Abweichend von § 12 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung beschließen soll, vier Wochen.
  3. Satzungsänderungen müssen unter genauer Bezeichnung des Wortlautes der Änderung beziehungsweise Ergänzung auf der Tagesordnung stehen.

9. Abschnitt: Auflösung des Vereins

§29

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Zustimmung oder Ablehnung zur Auflösung des Vereins kann auch schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Erfolgt durch das abwesende Mitglied bis zum Vortag der Mitgliederversammlung keine anderslautende Stellungnahme, so gilt die Zustimmung zur Auflösung als erteilt. Auf die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme wie auf die Wirkung des Satzes 3 ist in der Einberufungsschrift deutlich sichtbar hinzuweisen.
  2. Abweichend von § 12 Absatz 2 beträgt die Einberufungsfrist vier Wochen.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende Liquidator.
  4. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  5. Die Auflösung ist vom Liquidator unverzüglich beim Amtsgericht Sulingen anzumelden.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Tierschutzbund e. V. mit der Auflage, es im Sinne des Tierschutzgedankens zu verwenden.